Unsere AGB / HGB

AGB

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Frachtführer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen

Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, z.B. Verzögerungen oder sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich vergütet. Des Weiteren sind besondere beengte Verhältnisse an Be- oder Entladestelle oder zusätzliche Leistungen wie z.B. Montagen oder Packarbeiten zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Frachtführers nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Frachtkosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Frachtkostenvergütung hat, weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.

5. Transportsicherungen / Transportwege / Terminabsprachen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Platten- und CD-Spielern, Fernseh-, Radio-, Video und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Frachtführer nicht verpflichtet. Ungehinderte, bzw. freie Transportwege und die Einhaltung der Terminabsprachen und Feinplanung liegen in der Verantwortung des Auftraggebers und sind Grundlage für die Anwendung des im Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls müssen alle durchgeführten Arbeiten nach tatsächlicher Leistung (entsprechend der im Angebot angegebenen Einzelpreise) abgerechnet werden. Um die Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14 Tage vor dem Transport getroffen werden. Eventuelle Terminverschiebungen müssen spätestens 7 Werktage vor dem geplanten Transport angezeigt werden, da sonst Kosten zum Nachteil des Auftraggebers entstehen können. Bei Nichteinhaltung des vereinbaren Terminzeitrahmens seitens des Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten zu tragen.

6. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Frachtführers sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt.

7. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Frachtführer nur für sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

9. Abtretung

Der Frachtführer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Frachtgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgeldes / Kündigung

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bar Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absender einzulagern. §49 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport vereinbarten Entgelts.

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Die werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Beiladungen

Der Transport darf auch als Sammeltransport durchgeführt werden.

15. Transport

Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und geeignet sein das Transportgut ungehindert bewegen zu können. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass eine weitere Person notwendig ist um dieses zu transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 45,00/ Mann zzgl. 19% MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Klaviere werden in der Regel mit 2 Personen transportiert und Flügel mit 3-4 Personen. Der Spediteur haftet für die sorgfältige Auswahl seiner Mitarbeiter.

16.Unvermeidbare Schäden.

Der Spediteur haftet nicht für unvermeidbare Schäden. Dem Auftraggeber bekannte Schwachstellen und Empfindlichkeit am Transportgut sowie an Treppen, Holzböden, Fliesenböden etc. müssen dem Spediteur vorher bekannt gegeben werden. Der Spediteur haftet für die sorgfältige Auswahl seiner Mitarbeiter.

17. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrags und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Frachtführers befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18. Rechtsauswahl

Es gilt deutsches Recht.

Haftungsinformationen gemäß dem HGB

Anwendungsbereich Der Frachtführer haftet nach dem Frachtvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Frachtgut von und nach Orten außerhalb Deutschland finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit von der Überführung zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lagerfrist entsteht (Obhuthaftung). Haftungshöchstbetrag Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts. 1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist. 2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wertesatz Hat der Frachtführer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzten. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Frachtgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen. Haftungsausschluss Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Besondere Haftungsausschlüsse Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Ungenügende Verpackung durch den Absender, 2. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger, 3. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt, 4. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender, 5. Beförderung von Tieren und Pflanzen. Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 5. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Außervertragliche Ansprüche Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Haftung der Leute Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. Ausführender Frachtführer Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht. Haftungsvereinbarung Der Frachtführer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie über das geltende Maß hinaus zu versichern. Schadensanzeige Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: – Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Frachtführer spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. – Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. – Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall. – Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. – Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchverlust zu verhindern – in jedem Fall dem Frachtführer innerhalb der vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form vorliegen. – Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. Gefährliches Frachtgut Zählt zu dem Frachtgut gefährliches Gut (z.B. Benzin, Lacke oder Öle) ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). Dem Frachtführer obliegt das Recht zu entscheiden, ob ein Transport des gefährlichen Guts zugelassen oder abgelehnt wird.

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